Titel: § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 12.07.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 15/15
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17004110
             ebenso Versorgungswirtschaft 2/2017, Seite 53
        
    
    
§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst die Befugnis der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung (Auszüge)
- BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 - Unbefristete Genehmigung -*
Leitsätze des Gerichts:
- § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ermächtigt nicht nur zu einer »substitutiven« Änderung, sondern auch zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung.
 - Eine Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG setzt nicht voraus, dass zugleich der Tatbestand von § 48 oder § 49 VwVfG erfüllt ist.
 - Eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist auch dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue…
 
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