Titel: Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
    
    
    
        Autor:
        
            
                
                        
                    RA Florian Ball
                
                    
            
        
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Nürnberg (Bayern)
        
    
    
    
        Datum: 10.10.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 14 U 1168/15
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17004372
             ebenso Versorgungswirtschaft 10/2017, Seite 304
        
    
    
Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
- OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 -*
Revision eingelegt; BGH, Az. XI ZR 579/16
Leitsätze:
- Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. (Leitsatz des Gerichts)
 - Erforderlich ist, dass zwischen der Hauptsache und dem…
 
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