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Titel: Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes durch die Regulierungsbehörde
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 07.07.2016
Aktenzeichen: Kart 1/15
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17004083 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 19

Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes durch die Regulierungsbehörde

- OLG München, Beschluss vom 07.07.2016 - Kart 1/15 -

Leitsatz des Gerichts:

Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

Sachverhalt:

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die…

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