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Titel: Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV begründet bei Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist keinen Verzug des Verbrauchers
Behörde / Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
Datum: 03.03.2015
Aktenzeichen: 3 U 46/14
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Rechtsstand: rechtskräftig
Dokumentennummer: 15003670 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2015, Seite 339

Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV begründet bei Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist keinen Verzug des Verbrauchers

- OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14 -* rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

  1. Nach den gängigen Stromversorgungsbedingungen ist grundsätzlich jährlich abzurechnen. Kürzere Abrechnungszeiträume sind nur in den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
  2. Zahlungsverzug des Verbrauchers tritt nicht schon mit Ablauf der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. § 17 StromGVV gewährt dem Stromversorger kein einseitiges Recht zur kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es bedarf deshalb grundsätzlich noch der nach…
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