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Titel: Nachweis Betriebsnotwendigkeit Umlaufvermögen Teil 1
Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann, Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Linda Hermann
Datum: 01.07.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003533 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 200

Nachweis Betriebsnotwendigkeit Umlaufvermögen Teil 1

- von Dipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann, Berlin - *

………. Der vorliegende Artikel zum Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens beschäftigt sich im 1. Teil mit der Beschreibung der aktuellen Regulierungspraxis der BNetzA sowie den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Im Teil 2, welcher in einer der nächsten Ausgaben der VersorgungsWirtschaft erscheinen wird, geben wir Hinweise zur Optimierung der Tätigkeitsabschlüsse sowie zum Aufbau einer geeigneten Nachweisführung in Vorbereitung der anstehenden Kostenfeststellung für die 3. Regulierungsperiode.

Teil 1: Aktuelle Regulierungspraxis, gesetzliche Vorgaben und aktuelle Rechtsprechung des BGH

1. Aktuelle Regulierungspraxis BNetzA

Ein Schwerpunkt der BNetzA im Rahmen der abgeschlossenen Anhörungsverfahren zur Kostenfeststellung im Strom- und Gasnetz für die 2. Regulierungsperiode war die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens als Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Bei der Ermittlung des BNEK wurden fast immer die bilanziellen Werte des Umlaufvermögens (Forderungen und flüssige Mittel) durch die BNetzA pauschal auf 1/12 der anerkennungsfähigen Netzkosten des Basisjahres 2010 (Gasnetz) bzw. auf 1/12 der zulässigen Erlösobergrenze 2009 vor Zu- und Abschlägen (Stromnetz) gekürzt, die Positionen des Abzugskapitals (Rückstellungen und unverzinsliche Verbindlichkeiten) hingegen wurden bis auf vereinzelte Korrekturen mit ihren bilanziellen Werten zum Ansatz gebracht.

Die Vorgehensweise wurde von der BNetzA damit begründet, dass die Netzbetreiber keine geeigneten Nachweise vorgelegt hätten, die eine Anerkennung von Umlaufvermögen von mehr als 1/12 der kalkulatorischen Netzkosten rechtfertigen. Die BNetzA geht davon aus, dass ein effizienter Netzbetreiber regelmäßig Umlaufvermögen in Höhe von allenfalls 1/12 des Jahresumsatzes vorhält. Als Maßstab hierfür legt die BNetzA jedoch nicht die vollständigen Umsatzerlöse des Netzbetriebes zugrunde, sondern den Betrag der reinen Netzkosten (Erlösobergrenze = Maßstab für Kalkulation der Netzentgelte Strom und Gas). Dass die Umsatzerlöse des Netzbetriebes aufgrund der energiewirtschaftlichen Begebenheiten (EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umsatzsteuer etc.) deutlich über der Erlösobergrenze liegen können, wurde von der BNetzA zusätzlich nicht anerkannt.

Der asymmetrische Ansatz von Umlaufvermögen und Abzugskapital bei der Ermittlung des BNEK (Umlaufvermögen = zeitraumbezogener Wert und Abzugskapital = bilanzielle Stichtagswerte) führt zu einer Kürzung des Betrages der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Kapitals (= zulässiger Gewinn). Besonders drastisch fallen die Kürzungen für Netzgesellschaften aus, da diese aufgrund ihrer Unternehmensstruktur Teilbilanzen für den Netzbetreiber, den Verpächter sowie für den Dienstleister aufstellen müssen. …

* Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann ist Prokurist und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Linda Hermann Beraterin der enwima AG in Berlin.

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