Titel: Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
        
    
    
    
        Datum: 08.09.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 13 U 71/14
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Technik
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            15003257
             ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 19
        
    
    
Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV
- OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 U 71/14 -
Leitsätze des Gerichts:
- Das Zurückbehaltungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV/StromGVV setzt nicht voraus, dass sich der Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum gegenüber dem Verbrauch in dem vorangegangenen Zeitraum verdoppelt hat. Ausreichend ist auch eine Verdoppelung in einem früheren Zeitraum gegenüber einem jeweils vorangehenden Zeitraum.
 - Der Umstand, dass ein Messgerät nach einem Austausch nicht mehr für eine Nachprüfung zur Verfügung steht, schließt den Einwand aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2…
 
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