Titel: Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustest
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberfinanzdirektion Niedersachsen
        
    
    
    
        Datum: 12.06.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: S 2750 a – 76 – St 241
        
    
    
        
            Gesetz: KStG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Verwaltungsanweisungen
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Bilanzsteuerrecht, 
            
                    Körperschaftssteuer/SolZ
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14003173
             ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 309
        
    
    
Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustest
- OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.06.2014 - S 2750 a - 76 - St 241 -
Zur Frage, ob bei Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes (örV) zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes, der größtenteils auf der Abschreibung einer Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beruht, auf Ebene der an dem örV beteiligten Mitglieder die Regelung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i.V.m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist, bitte ich Sie, folgende Auffassung zu vertreten:
Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
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