Titel: Zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Wasserversorgung
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
        
    
    
    
        Datum: 10.01.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: OVG 9 N 158.12
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Recht der kommunalen Betriebe, 
            
                    Wasserrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14002915
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 187
        
    
    
Zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Wasserversorgung
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.1.2014 - OVG 9 N 158.12 -
Leitsatz der Redaktion:
Bestimmt eine Wasserversorgungssatzung, dass sich das »Wie« der Wasserversorgung nach der AVBWasserV und diese ergänzende Bestimmungen richtet und sprechen letztere von einem »privatrechtlichen Versorgungsvertrag«, so ist für die Erhebung von Verwaltungsgebühren bezüglich des »Wie« der Wasserversorgung (hier: für einen Wasserzählerwechsel) auch dann kein Raum, wenn nach der AVBWasserV ein privatrechtliches Entgelt hierfür nicht vorgesehen ist.
Sachverhalt:
Der beklagte…
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