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Titel: Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Regensburg
Datum: 05.12.2013
Aktenzeichen: RN 5 K 12.1797
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Konzessionsabgaberecht, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 14002916 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 188

Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde

- VG Regensburg, Urteil vom 5.12.2013 - RN 5 K 12.1797 -1

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen ist gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO2 unzulässig. Der (teilweise) Verzicht auf die Konzessionsabgabe steht im Ergebnis einer Verschenkung gleich, da die Gemeinde eine sichere Erwerbschance nicht nutzt und sie hierfür keine adäquate Gegenleistung erhält.
  2. Ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe ist nach der Liberalisierung des Strommarktes nicht mehr möglich.

Sachverhalt:

Die klagende…

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