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Titel: Gebührenschuldner der Wasserversorgung, wenn Übergabestelle und Ort des Wasserberbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen
Behörde / Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht (in Weimar)
Datum: 09.09.2013
Aktenzeichen: 4 EO 1186/06
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Sonstiges Kommunalrecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 14002799 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2014, Seite 134

Gebührenschuldner der Wasserversorgung, wenn Übergabestelle und Ort des Wasserberbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen

- Thüringer OVG (Weimar), Beschluss vom 9.9.2013 - 4 EO 1186/06 -1

Leitsätze des Gerichts:

  1. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung »erschlossen« wird.
  2. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich…
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