Titel: Zur Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 24.01.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: I-19 U 77/13
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14003054
             ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 101
        
    
    
Zur Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen
OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2014 - I-19 U 77/13
Sachverhalt:Der Beklagte wurde durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Paderborn - 2 O 471/12 verurteilt, an die Klägerin 18.754,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Er wurde ferner verurteilt, einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu dem Stromzähler in der Verbrauchsstelle zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen, über den…
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