Titel: Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 30.04.2013
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 22/12 – Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            13002540
             ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 326
        
    
    
Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten
- Beschluss des BGH vom 30.04.2013 - EnVR 22/12 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG -1
- Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anzuwenden.
 - Wenn ein Teilnetz im Laufe eines Kalenderjahres übertragen wird, sind die für eine Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maßgeblichen Kosten des übertragenen Teilnetzes für den Zeitraum nach dem Übergang anhand der beim aufnehmenden Betreiber angefallenen Kosten zu bestimmen. Nur für den Zeitraum vor dem Übergang…
 
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