Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Held, Mag.rer.publ., RA Joachim

Rechtsanwalt Joachim Held, Mag.rer.publ., arbeitet seit 2025 bei RSM Ebner Stolz WP StB RAe in Stuttgart als Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz. Er verfügt über mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in der Energiewirtschaft aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine internationale Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft sowie als Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung eines internationalen Energieerzeugungskonzerns und eines Start-up-Contractingunternehmens.

Herr Held berät vor allem Unternehmen der Erneuerbaren-Energien-Branche, Contracting-Unternehmen, Fernwärmeversorgungsunternehmen, energieintensive Industrien, Stadtwerke und Kommunen bei der Vertragsgestaltung, in streitigen Auseinandersetzungen, bei der strategischen Ausrichtung und in der politischen Interessenvertretung.

Neben einer regelmäßigen Vortragstätigkeit zu rechtlichen Fragen der Erneuerbaren Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz ist Rechtsanwalt Held Autor von zahlreichen energierechtlichen Fachartikeln.

Herr Held ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Titel: Anmerkung: Zu Lösungsklauseln in Energielieferverträgen im Insolvenzfall
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.11.2012
Aktenzeichen: – IX ZR 169/11 –
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 13002278 ebenso Versorgungswirtschaft 03/2013, Seite 75

Anmerkung: Zu Lösungsklauseln in Energielieferverträgen im Insolvenzfall

Anmerkung:

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH den Meinungsstreit zur Wirksamkeit von Insolvenz-Kündigungsklauseln1 durch die Feststellung der Unwirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsrechte nach § 119 InsO zugunsten der Insolvenzschuldner- und -Verwaltung entschieden. Dabei hat der BGH den Schutzbereich des § 119 InsO nicht nur auf die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern sogar auf die Anknüpfung an die Antragstellung ausgeweitet. Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit der sanierungsfeindlichen Wirkung derartiger Lösungsrechte.2 Die…

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