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Titel: Zur Auskunftspflicht eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmens gegenüber der Landeskartellbehörde
Behörde / Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht (in Brandenburg an der Havel)
Datum: 11.09.2012
Aktenzeichen: – Kart W 2/12 –
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verwaltungsrecht, Wasserrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 13002223 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2013, Seite 21

Zur Auskunftspflicht eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmens gegenüber der Landeskartellbehörde

- Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.9.2012 - Kart W 2/12 -

  1. Hat ein Wasser- und Abwasserzweckverband die Betriebsführung einem externen Dienstleister übertragen, ist er dennoch selbst verpflichtet, der Landeskartellbehörde zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Auskunft zu erteilen.
  2. Sind von der Kartellbehörde abgefragte Daten im Unternehmen des Betroffenen nicht in abrufbereiter Form in den Geschäftsunterlagen vorhanden, ist er verpflichtet, diese Daten noch zu ermitteln.
  3. Sollen Daten verschiedener monopolistischer Netzbetreiber zum Zwecke der Preiskontrolle bzw.…
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