Titel: Auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung müssen Hoteliers bereits erhobene Kurabgaben abführen
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Verwaltungsgericht Greifswald
        
    
    
    
        Datum: 28.06.2012
    
    
    
        
            Aktenzeichen: – 3 B 208/12 –
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Kommunales Haushaltsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            12001792
             ebenso Versorgungswirtschaft 9/2012, Seite 247
        
    
    
Auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung müssen Hoteliers bereits erhobene Kurabgaben abführen
- Beschluss des VG Greifswald vom 28.6.2012 - 3 B 208/12 -
Sachverhalt:
Hotelbetreiber und private Vermieter von Ferienwohnungen rechnen die Kurtaxe in der Gemeinde Heringsdorf aufgrund der Regelungen der Kurabgabensatzung direkt mit den Feriengästen ab. Die dabei eingenommenen Beträge sind in der Folge an die Gemeinde weiter zu leiten. Die Hotelbetreiberin, die den Eilantrag gestellt hat, hatte die Kurtaxe bei ihren Gästen abgerechnet, die Gelder dann aber nicht an die Gemeinde abgeführt, weil sie, wie auch weitere Hoteliers, die Kurabgabensatzung der Gemeinde…
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