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Titel: Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 22.11.2011
Aktenzeichen: VII R 22/11
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Energie(wirtschafts)recht, Stromsteuer, Umwandlungsrecht
Dokumentennummer: 12001514 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2012, Seite 77

Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

- Urteil des BFH vom 22.11.2011 - VII R 22/11 -

Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

Sachverhalt:

1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) hatte der X-GmbH (GmbH) mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 des…

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