Titel: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bayerisches Landesamt für Steuern
        
    
    
    
        Datum: 03.08.2011
    
    
    
        
            Aktenzeichen: – S 2133b.1.1 – 1/6 St 32 –
        
    
    
        
            Gesetz: § 5 b EStG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Verwaltungsanweisungen
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Abgabenordnung, 
            
                    Einkommensteuer/SolZ, 
            
                    Jahresabschluss, 
            
                    Körperschaftssteuer/SolZ
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            11001229
             ebenso Versorgungswirtschaft 10/2011, Seite 270
        
    
    
§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 3.8.2011 - S 2133b.1.1 - 1/6 St 32 -
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §4 Absatz 1 EStG, §5 EStG oder §5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz4 Nummer1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1.…
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