Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Westermann, RA/StB/FAStR/FAHuGR Eike Christian LL.M.

  • LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerberater
  • e.westermann@mmv-recht.de
  • KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
  • www.kpmg.de

Eike Christian Westermann LL.M. ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerberater. Er berät seit über 20 Jahren Kommunen, Stadtwerke und öffentliche Unternehmen; speziell Versorgungs-, Verkehrs- und Entsorgungsunternehmen sowie Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Bäder-, Sport- und Stadthallenbetriebe. Tätigkeitsschwerpunkte sind neben Gutachten und Stellungnahmen zu steuerlichen Einzelfragen die Gestaltungsberatung im Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie die Begleitung von Umstrukturierungen, Ausgründungen und Kooperationen. Eike Christian Westermann berät insbesondere in folgenden Bereichen:

Optimierung der Konzernsteuerquote; Steuerlicher Querverbund

Umsatzbesteuerung der Öffentlichen Hand und ihrer Unternehmen

Gutachten zu steuerlichen Einzelfragen und zum Kommunalwirtschaftsrecht

Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art

Unterstützung in der Betriebsprüfung

Einspruch und Verfahren vor Finanzgerichten und dem BFH

Rechtsformwahl und Unternehmensgründung

Begleitung von Umstrukturierungen, Umwandlungen und Unternehmensübertragungen

Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Einzelwirtschaftsgütern

Gestaltung von Unternehmensverträgen

Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte bei der Finanzbehörde

Wirtschaftsmediation im Stadtkonzern

Beratung von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat bei Entscheidungen mit Steuerbezug

 

Eike Christian Westermann Mitautor des Beck´schen Handbuchs „Die Besteuerung der öffentlichen Hand“ und Verfasser diverser steuerlicher Fachbeiträge. Vor seiner Tätigkeit bei der KPMG AG war Eike Christian Westermann 20 Jahre für ein Big-Four-Wirtschaftsprüfungsunternehmen und seinen Rechtsberatungsarm in Frankfurt und Düsseldorf tätig, davon 12 Jahre als Partner.

Titel: Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen
Datum: 01.06.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Gesellschaftsrecht, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Handelsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 11001111 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2011, Seite 141

Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen

Abstract

Rechtsanwalt/Steuerberater Eike Christian Westermann weist in seinem Beitrag „Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen“ auf wesentliche Aspekte der Steuer- und Rechtsfragen bei Eigenleistung in kommunale Unternehmen, insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hin.

Es gibt viele Anlässe Einlagen zu leisten; sei es die Neugründung einer Gesellschaft, die Ausgründung von bestehenden Unternehmensbereichen, die Optimierung innerhalb der Anreizregulierung oder ein angestrebter Steuervorteil. Der Autor fasst zunächst die Situation bei Bareinlagen unter Beachtung des Steuerlichen Einlagekontos und einer möglichen Fusionskontrolle zusammen. Im Bereich der Sacheinlagen folgen Hinweise zur Versteuerung stiller Reserven, der Umsatzsteuer und zu Konzernprivilegien. In einem dritten Teil bekommt der Leser einen Überblick der rechtlichen Beurteilung infolge von Überbewertung von Sacheinlagen.


Leseprobe

- von Rechtsanwalt / Steuerberater Eike Christian Westermann, Partner, PriceWaterhouseCoopers Legal AG -

Es gibt viele Anlässe Einlagen zu leisten; sei es die Neugründung einer Gesellschaft, die Ausgründung von bestehenden Unternehmensbereichen, die Optimierung innerhalb der Anreizregulierung oder ein angestrebter Steuervorteil. Steuervorteile durch Einlagen können dieser Tage insbesondere erzielt werden, wenn bislang städtische Tätigkeiten in den Stadtkonzern integriert werden.

Außerdem ist im Zuge des Rückerwerbs von Energienetzen immer auch über Einlagen zu sprechen, wenn bspw. interkommunale oder gemischtwirtschaftliche Kooperationsgesellschaften gegründet oder Erwerbsansprüche aus dem Konzessionsvertrag auf kommunale Unternehmen übertragen werden. Auch Bürgerbeteiligungen und Genußrechtsmodelle können Einlagetatbestände begründen.

Ziel sollte es sein, bei diesen Vorhaben keine unnötigen Probleme zu schaffen. Hilfreich sind die neuen Möglichkeiten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Die Neuregelungen gestatten seit 2010 weitergehende Übertragungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen innerhalb des Stadtkonzerns ohne Grunderwerbsteuer und den Untergang von Verlustvorträgen. Die Steuervorteile sind freilich kleiner ausgefallen als gewünscht. Die Nachteile der verschärfenden Steuerreformen der Vorjahre (SEStEG und Unternehmensteuerreform 2008) wurden keinesfalls ausgeglichen. Zudem führen Umstrukturierungen bei Stadtwerken seit dem Jahr 2009 in bislang völlig neuen Konstellationen zum faktischen Untergang von Verlustvorträgen.

Nachfolgend sollen daher - hauptsächlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) - wesentliche Aspekte der Einlageleistung in kommunale Unternehmen dargestellt werden, wobei insbesondere auf wesentliche im Zusammenhang stehende Steuer- und Rechtsfragen hingewiesen wird.

I. Bareinlagen

Da gegenüber den Gläubigern der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet, sind bei der Gründung der GmbH der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und die diesbezüglichen Vorschriften zu beachten. Nach dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung haben die Gesellschafter ihre Stammeinlage in der vereinbarten Art und Höhe zu erbringen. Sie dürfen von der Pflicht zur Leistung der Stammeinlage nicht befreit werden, § 19 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG).

Bareinlagen müssen vor der Anmeldung zur Eintragung mindestens zu ¼ zur freien Verfügung des Geschäftsführers bewirkt sein, der einbezahlte Betrag muss außerdem insgesamt die Hälfte des gesetzlichen Stammkapitals erreichen, § 7 Abs. 2 GmbHG. Die restliche Geldeinlage wird, soweit im Gesellschaftsvertrag keine Leistungszeit festgelegt ist, erst nach einem vorangehenden Gesellschafterbeschluss fällig.

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