Titel: Zu beachtende Punkte bei der Bilanzerstellung nach BilMoG:
    
    
    
    
    
        Datum: 01.11.2010
    
    
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Bilanzsteuerrecht, 
            
                    Handelsrecht, 
            
                    Jahresabschluss
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            10000242
             ebenso Versorgungswirtschaft 12/2010, S. 264
        
    
    
Zu beachtende Punkte bei der Bilanzerstellung nach BilMoG:
- Ingangsetzungsaufwendungen (nicht mehr zulässig).
 - Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (planmäßige Abschreibungen).
 - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
 - Geänderte Wertuntergrenze bei Ermittlung von Herstellungskosten für Anlage- und Umlaufvermögen.
 - Änderung bei Verbrauchsfolgefiktionen (nur noch LiFo und FiFo).
 - Kein ARAP mehr für Zölle und Verbrauchsteuern.
 - Änderung des Ausweises von nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (nur noch auf Passivseite möglich).
 - Ansatz von eigenen Anteilen nur noch auf Passivseite.
 - Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist neu zu bilden.
 - Keine Instandhaltungsrückstellungen mehr für Zeit zwischen 4. und Ende des 12. Monats.
 - Kein Ansatz von Aufwandsrückstellungen.
 - Bei Rückstellungen zukunftsorientierte Verpflichtungsbewertung des notwendigen Erfüllungsbetrags.
 - Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.
 - Erforderliche Zuführung aus Umstellung zu Pensionsrückstellungen bis spätestens 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15.
 - Bei Pensionsrückstellungen ohne Einzelbewertung auch durchschnittlicher Marktzinssatz für eine Laufzeit von 15 Jahren ansetzbar.
 - Bilanzorientiertes Temporary-Konzept bei latenten Steuern.
 - Passive latente Steuern bleiben passivierungspflichtig; Aktivierungswahlrecht bei aktiven latenten Steuern bleibt bestehen.
 - Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Berechnung von aktiven latenten Steuern.
 - Gesonderter Ausweis latenter Steuern in der Bilanz.
 - Ausschüttungssperren bei gewissen Punkten (Rückstellungen, latente Steuern etc.)
 - Gesonderter Ausweis Abzinsung von Rückstellungen unter »Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge« bzw. »Zinsen und ähnliche Aufwendungen«.
 - Gesonderter Ausweis Aufwendungen und Erträge aus Umstellung auf BilMoG unter den Posten »außerordentliche Aufwendungen bzw. Erträge«.
 - Gesonderter Ausweis Aufwand und Ertrag aus Veränderung bilanzierter latenter Steuern unter dem Posten »Steuern vom Einkommen und Ertrag«.
 - Angaben zu einzelnen Verbindlichkeitsposten mit Laufzeit und Pfandrechten zwingend im Anhang.
 - Angabe von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften im Anhang, soweit sie für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind.
 - Angabe von Gründen für Annahme Nutzungsdauer entgeltlich erworbener Firmenwert von mehr als fünf Jahren im Anhang.
 - Aufgeschlüsselte Angabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars im Anhang.
 - Angaben zu nicht auf beizulegenden Zeitwert bilanzierten Finanzinstrumenten im Anhang.
 - Angaben zu nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Anhang.
 - Angaben zu Forschungs- und Entwicklungskosten im Anhang bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
 - Angaben bei Bildung von Bewertungseinheiten im Anhang.
 - Angaben bei Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden im Anhang.
 - Angaben zu bestimmten Anteilen oder Anlageaktien im Anhang.
 - Bei Haftungsverhältnissen sind im Anhang die Gründe für Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme zu erläutern.
 - Aufgegliederter Gesamtbetrag, der einer Ausschüttungssperre unterliegt, im Anhang.
 - Angaben zu latenten Steuern im Anhang.
 Angaben zu gewählten Beibehaltungs- und Übergangsregelungen aus Umstellung auf BilMoG im Anhang.
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