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Titel: Betrieb gewerblicher Art kann nur dann Organträger sein, wenn er ein gewerbliches Unternehmen unterhält
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 29.06.2010
Aktenzeichen: 6 K 2990/07 K
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer/SolZ
Rechtsstand: rkr. nach unzulässiger Revision BFH-Az. I R 74/10
Dokumentennummer: 10000094 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2010, S. 251

Betrieb gewerblicher Art kann nur dann Organträger sein, wenn er ein gewerbliches Unternehmen unterhält

- Urteil des FG Düsseldorf vom 29.6.2010 - 6 K 2990/07 K -

  1. Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender originärer Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einem gewinnträchtigen kommunalen Eigenbetrieb begründen, dessen Anteile seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurden.
  2. Der Organträger muss bereits vor der Beteiligung ein originär gewerbliches Unternehmen unterhalten.
  3. Die Voraussetzungen der ein gewerbliches…
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