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Titel: Keine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung bei begründeter Anforderung »Kenntnis der deutschen Schriftsprache«
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 28.01.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 764/08
Gesetz: AGG
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 10000120 ebenso Versorgungswirtschaft 09/2010, S. 234

Keine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung bei begründeter Anforderung »Kenntnis der deutschen Schriftsprache«

Der Arbeitgeber hatte hier eine Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, dass ein Mitarbeiter nicht die notwendigen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache mitbrachte, um die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz zu erfüllen. Der Mitarbeiter hatte sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage gewandt und sich darauf berufen, dass die vom Arbeitgeber aufgestellten Anforderungen an den Arbeitsplatz, nämlich die hinreichende Beherrschung der deutschen Schriftsprache, ein ihn als Spanier wegen seiner Ethnie diskriminierendes Merkmal sei und somit ein Verstoß…

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