Titel: Zum Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabepflichtigen von Hausanschlusskosten bei Änderung der Satzung
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Hessischer Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
        
    
    
    
        Datum: 13.01.2009
    
    
    
        
            Aktenzeichen: – 5 A 2186/08.Z –
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            09000481
             ebenso Versorgungswirtschaft 09/2009, S. 214
        
    
    
Zum Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabepflichtigen von Hausanschlusskosten bei Änderung der Satzung
- Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.1.2009 - 5 A 2186/08.Z -
- § 2 Hess. KAG regelt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von dem Satzungsunterworfenen verlangen können. In diesem Sinne ist der in § 2 Satz 1 Hess. KAG genannte Begriff der Erhebung zu verstehen; er definiert nicht etwa den Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen.
 - Voraussetzung für das Erstattungsbegehren der Gemeinde ist, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung des satzungsmäßigen Erstattungstatbestandes…
 
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