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Titel: Die Festlegung »Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)« der Bundesnetzagentur ist nicht zu beanstanden
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 16.07.2008
Aktenzeichen: VI-3 Kart 207/07 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 08000760 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2008, S. 284

Die Festlegung »Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)« der Bundesnetzagentur ist nicht zu beanstanden

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.7.2008 - VI-3 Kart 207/07 (V) -

Nach den Wertungen des EnWG und der GasGVV ist es nicht zu beanstanden, dass die Festlegung »Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)« der Bundesnetzagentur vom 20.8.2007 (BK 7-06/067), ABl.Nr. 17/2007, sog. »verwaiste Entnahmestellen« dem Bilanzkreis des zuständigen Grundversorgers zuordnet und dem Grundversorger eine diesbezügliche Prüfpflicht aufgibt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet der Grundversorger i. S. § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG.

Mit Beschluss vom…

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