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Börner, RA Dr. jur. Achim-Rüdiger

Dr. Börner, Jg. 1955, betreibt eine Boutique-Anwaltskanzlei mit Spezialisierung auf deutsches und internationales Energierecht und deutsches und internationales Wirtschafts- und Investitionsrecht.

Dr. Börner, Jg. 1955, betreibt eine Boutique-Anwaltskanzlei mit Spezialisierung auf deutsches und internationales Energierecht und deutsches und internationales Wirtschafts- und Investitionsrecht; dazu gehören die Beratung und in Grundsatzfragen auch die Prozessführung sowie die Tätigkeit in Verfahren der alternativen Streitbeilegung als Parteivertreter und Schiedsrichter oder Schlichter. Meist geht es um Preisfindung und -anpassung (z.B. in Netz- oder Unternehmenskauf- oder in Lieferverträgen) sowie um Themen mit starkem Bezug auf (Volks- und Betriebs-)Wirtschaft und Technik. Dr. Börner ist seit Jahrzehnten im Energiesektor und anderen Industrien tätig und listet ca. 140 Veröffentlichungen. Einzelheiten unter www.boernerlaw.de.

Herr Dr. Börner ist einer der Koordinatoren der deutschen Gruppe der Section of Energy Environmental Natural Resources and Infrastructure Law der International Bar Association und Mitglied des Beirats von "Recht der Energiewirtschaft" und Mitglied des Kuratoriums der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht.

Titel: Anmerkungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Objektnetz des Flughafens Leipzig- Halle [*]
Datum: 01.08.2008
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht
Dokumentennummer: 08000652 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2008, S. 188

Anmerkungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Objektnetz des Flughafens Leipzig- Halle [*]

- von Rechtsanwalt Dr. Achim-Rüdiger Börner, Köln -

1. Die Objektnetzausnahme nach § 110 EnWG 2005

§ 110 EnWG 2005 betrifft die Objektnetze und kam erst spät als Ausnahmeregel in den Entwurf zum EnWG 2005, so dass es keine frühere Erfahrung mit der Norm gibt. § 110 EnWG besagt, dass bestimmte Energieversorgungsnetze, sog. Objektnetze1, ausgenommen sind von

  • der Pflicht, den Betrieb vorab genehmigen zu lassen (§ 4),
  • der Anforderung, das Netz zu entflechten (§§ 6 ff = Teil 2),
  • der Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 ff = Teil 3),
  • der Meldepflicht bei Versorgungsstörungen (§ 52)

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