Titel: Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
        
    
    
    
        Datum: 13.11.2006
    
    
    
        
            Aktenzeichen: - 23 ZB 06.2089 -
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Sonstiges Kommunalrecht, 
            
                    Umsatzsteuer
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            08000548
             ebenso Versorgungswirtschaft 1/2008, S. 16
        
    
    
Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden
- Beschluss des Bay. VGH vom 13.11.2006 - 23 ZB 06.2089 -
Ist steuerrechtlich geklärt, dass die Gemeinde in voller Höhe für die von ihr erhobenen Beiträge für ihre Wasserversorgungsanlage umsatzsteuerpflichtig ist, ist dies auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich. Danach besteht verwaltungs- und insoweit auch kommunalabgabenrechtlich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts weder Klärungsfähigkeit noch Klärungsbedürftigkeit.
(Leitsatz der Redaktion, nicht amtlich)
Aus den Gründen:
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht…
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