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Titel: Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 05.04.2007
Aktenzeichen: 202 EnWG 8/06
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 07000916 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2007, S. 164

Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens

- Beschluss des OLG Stuttgart vom 5.4.2007 - 202 EnWG 8/06

  1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften des § 32 Abs. 3 Sätze 2-4 StromNEV
  2. Umlaufvermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ist nur das betriebsnotwendige, d.h. der Netzunterhaltung und dem Netzbetrieb dienende Umlaufvermögen.
  3. Die materielle Beweislast für die Betriebsnotwendigkeit der von ihm bei der Eigenkapitalverzinsung angesetzten Vermögenswerte trägt der antragstellende Netzbetreiber.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das das Elektrizitätsversorgungsnetz im…

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