Titel: Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
        
    
    
    
        Datum: 05.04.2007
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 202 EnWG 8/06
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            07000916
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2007, S. 164
        
    
    
Zur Berechnung der Netzentgelte, zum Ansatz der kalkulatorischen Restwerte und zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens
- Beschluss des OLG Stuttgart vom 5.4.2007 - 202 EnWG 8/06
- Zu den Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften des § 32 Abs. 3 Sätze 2-4 StromNEV
 - Umlaufvermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ist nur das betriebsnotwendige, d.h. der Netzunterhaltung und dem Netzbetrieb dienende Umlaufvermögen.
 - Die materielle Beweislast für die Betriebsnotwendigkeit der von ihm bei der Eigenkapitalverzinsung angesetzten Vermögenswerte trägt der antragstellende Netzbetreiber.
 
Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das das Elektrizitätsversorgungsnetz im…
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