Titel: Zur Zulässigkeit bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Netzbetreiber
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 28.03.2007
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI - 3 Kart 358/06 (V)
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            07000898
             ebenso Versorgungswirtschaft 6/2007, S. 132
        
    
    
Zur Zulässigkeit bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Netzbetreiber
- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.3.2007 - VI - 3 Kart 358/06 (V) -
Das Merkmal »Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern« in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV ist in einem energiewirtschaftsrechtlich-funktionalen, nicht rein informationstechnischen Sinne zu verstehen. Dazu gehören alle Vorgänge einer elektronischen Übermittlung oder Besorgung von Netzdaten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und der Abwicklung der Netznutzung anfallen und die geeignet sind, den Marktteilnehmern wettbewerbliche Vorteile zu verschaffen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin…
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