Titel: Angaben des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnungen
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
        
    
    
    
        Datum: 26.09.2005
    
    
    
        
            Aktenzeichen: IV A 5 - S 7280 a - 82/05
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Verwaltungsanweisungen
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Umsatzsteuer
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            06000703
             ebenso Versorgungswirtschaft 3/2006, Seite 67
        
    
    
Angaben des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnungen
- Schreiben des BMF vom 26.9.2005 - IV A 5 - S 7280 a - 82/05 -
Zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt.…
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