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Titel: Einnahmen aus CBL-Geschäften sind bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 27.11.2003
Aktenzeichen: 13 K 1626/03 1
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Betriebswirtschaft, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 05000880 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2005, Seite 39

Einnahmen aus CBL-Geschäften sind bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen

- Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2003 - 13 K 1626/03 1. -

  1. Der Rat einer Gemeinde kann bei der Gebührenkalkulation für die Erhebung von Entwässerungsgebühren sachgerecht keine andere Prognose über die voraussichtlichen Kosten treffen als bei den zur gleichen Zeit beschlossenen Haushaltsansätzen.
  2. Einnahmen müssen nur dann kostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung der Abwasserbeseitigung darstellen. Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) werden unabhängig…
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