Kommunen können aus den unterschiedlichsten (politischen wie kommunalrechtlichen) Gründen ein Interesse an der Unterstützung Dritter haben. Oftmals wird hierbei übersehen, dass es sich bei Zuschüssen der öffentlichen Hand schnell um eine nach Art. 107 AEUV verbotene Beihilfe handeln kann.
Der Umgang deutscher Kommunen mit dem EU-Beihilfenrecht wurde durch die Europäische Kommission bereits scharf kritisiert. In 49 von der Europäischen Kommission überprüften Maßnahmen im Bereich der Wirtschaftsförderung bestanden Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Auch wenn die Kriterien für eine rechtswidrige Beihilfe schnell erfüllt sind, bedeutet dies glücklicherweise nicht automatisch die Unzulässigkeit des fraglichen Vorhabens. Das europäische Beihilfenrecht kennt nämlich verschiedene Rechtfertigungsmechanismen (z.B. De-minimis-Verordnung, AGVO, Betrauung nach Freistellungsbeschluss) mithilfe derer Transaktionen zulässig gestaltet werden können.
Im Online-Seminar wird erläutert, wann eine verbotene Beihilfe vorliegt und welche Ausnahmeregelungen es gibt. Einbezogen werden die neuesten Entscheidungen der europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs und auch der neue Freistellungsbeschluss, welcher seit dem 01. Januar 2026 Änderungen für bestehende und kommende Betrauungsakte gebracht hat.
Die Gebühr beträgt 225,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Vertreter der öffentlichen Hand erhalten einen Preisnachlass von 20%. Weitere Informationen finden Sie in unserer ausführlichen Seminarbeschreibung.
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