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Novelle des GEIG beschlossen

13.05.2026 Parallel zum GModG wurden Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetzes (GEIG) beschlossen. Diese setzen Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) um und zielen darauf ab, den Ausbau von Ladeinfrastruktur zu verschärfen, zu flexibilisieren und technologisch weiterzuentwickeln. Das GEIG ist seit 2021 in Kraft, setzt zentrale Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und soll die Ladeinfrastruktur in und an Gebäuden systematisch ausbauen und damit das Laden zu Hause und am Arbeitsplatz fördern. D.h., es geht von vereinzelten „Symbol-Ladepunkten“ hin zu einer flächendeckenden Infrastruktur, die den Hochlauf der Elektromobilität realistisch abbilden soll.

Das GEIG regelt aktuell die Ausstattung von Gebäuden mit Leitungsinfrastruktur (insbesondere Leerrohre zur späteren Leitungsverlegung) und Ladepunkten (ladetechnische Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen). Anknüpfungspunkte sind dabei regelmäßig der Gebäudetyp (Wohn- vs. Nichtwohngebäude), ein Neubau oder „größere Renovierung“ sowie die Anzahl der Stellplätze. Der Verpflichtete ist regelmäßig der Eigentümer, Ausnahmen gibt es bei bestimmten Konstellationen wie überwiegend selbst genutzte Nichtwohngebäude von KMU. Flankiert werden die Vorgaben durch Bußgeldtatbestände; Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Die GEIG-Novelle integriert die Umsetzung der neuen EPBD-Vorgaben, insbesondere zur nachhaltigen Mobilität, will den Ausbau der Ladeinfrastruktur in und an Gebäuden durch verschärfte Mindestanforderungen stärken und setzt auf technologische Weiterentwicklung durch die Einführung des „intelligenten Ladens“. Intelligentes Laden liegt vor, wenn die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird. D.h., Ladepunkte müssen künftig in ein Lademanagement eingebunden werden und auf externe Signale (z.B. Netzlast, Preise, Steuerungsbefehle) reagieren können. Damit sollen Lastspitzen beim Laden vermieden werden. Die Leitungsinfrastruktur ist künftig so zu dimensionieren, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann.

– MS –

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