Die digitale Verfassungsbeschwerde kommt
23.08.2023 Rechtsanwälte müssen künftig auch Verfassungsbeschwerden digital einreichen. Die Bundesregierung hat dazu einen Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossen. Auch Bürger können sich danach digital an das BVerfG wenden, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am BVerfG soll den digitalen Rechtsstaat noch sichtbarer machen.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Fachgerichtsbarkeiten nutzen den elektronischen Rechtsverkehr bereits: Schon seit dem 01.01.2022 müssen Dokumente elektronisch eingereicht werden. Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nach dieser Neuregelung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem BVerfG verpflichtet. Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Der Entwurf enthält auch Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das BVerfG und eröffnet für bestimmte Forschungsvorhaben die Möglichkeit früherer Einsichtnahme in Altunterlagen des Gerichts.
Die neuen Regeln in §§ 23a bis 23e BVerfGG bilden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem BVerfG. In verfassungsgerichtlichen Verfahren können zukünftig Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht bzw. seitens des BVerfG Dokumente elektronisch zugestellt werden. Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die Pläne im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Zugleich soll damit an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft werden.