BMF legt Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor
26.05.2026 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 26.05.2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Wie für Jahressteuergesetze üblich, bündelt der Referentenentwurf eine Vielzahl überwiegend technischer Detailregelungen, sieht daneben aber auch mehrere grundsätzliche Modifikationen vor. Herauszustellen sind hier vor allem die grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E), Anpassungen bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG sowie neue Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz.
Besonders weitreichend sind die geplanten Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden. Danach sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft künftig nicht mehr allein kraft Gesetzes eintreten, sondern nur aufgrund einer Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (mit Wirkung für die Zukunft). Die Erklärung soll damit als weitere Voraussetzung neben die auch künftig notwendige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung treten. Zugleich soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Flankierend enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften. Die (erstmalige) Erklärung soll ab dem 01.07.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029 möglich sein.
Ursprünglich plante das BMF, den JStG 2026-Entwurf bereits am 27.05.2026 in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Das verzögerte sich, die Verbände haben jetzt noch die Möglichkeit zur Kommentierung bis zum 12.06.2026. Mit dem Regierungsentwurf ist somit voraussichtlich Ende Juni zu rechnen. Abgeschlossen wird das Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich erst Ende 2026.
– MS –

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