Wassergastlieferungen durch Wasserzweckverbände - Kommunalabgabenrechtliche Zäsur und steuerliche Anschlussfragen nach der neueren Rechtsprechung des VGH Bayern
Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach[1]
Die Belieferung sog. Wassergäste gehörte bislang zu den kaum problematisierten Selbstverständlichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit. Wo ein benachbarter Aufgabenträger keine eigene Gewinnungsanlage unterhielt, wo ein Ortsteil historisch an eine fremde Gruppenwasserversorgung angeschlossen war oder wo Reservekapazitäten eines Verbandes sinnvoll genutzt werden konnten, wurde Wasser häufig auf der Grundlage eines Wasserlieferungsvertrages abgegeben. Nicht selten schlossen Zweckverbände untereinander langfristige Lieferverträge; ebenso fanden sich Satzungsregelungen, nach denen der Wasserzweckverband nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten auch Dritte, Gemeinden oder Zweckverbände außerhalb des Verbandsgebiets mit Trinkwasser beliefern durfte. Aus Sicht der Gebührenkalkulation wurde der Vorgang häufig als wirtschaftlich neutral oder sogar gebührendämpfend behandelt. Die Kosten der Vorhaltung und Lieferung wurden in die Gesamtkalkulation eingestellt, die Erlöse aus dem Gastwasserverkauf minderten den umzulegenden Aufwand. Steuerlich wurde die Tätigkeit regelmäßig im Rahmen des ohnehin bestehenden Betriebs gewerblicher Art (BgA) der Wasserversorgung erfasst.
Diese Praxis ist durch zwei Urteile des VGH Bayern aus dem Jahr 2026 in ihren Grundlagen erschüttert worden.
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