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Titel: Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder FreiflächenFotovoltaikanlagen; Bestimmung des Bodenwertes gemäß §179 BewG
Behörde / Gericht: Sonstige Institutionen und Behörden
Datum: 06.03.2024
Aktenzeichen: S 3015, BStBl 2024 I S.378
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 24083587 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 06/2024, Seite 145

Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder FreiflächenFotovoltaikanlagen; Bestimmung des Bodenwertes gemäß §179 BewG

– Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 06.03.2024 – S 3015, BStBl 2024 I S. 378 –

[1] Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen- Fotovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen (vgl. u.a. „Fotovoltaikanlage“ und „Windkraftanlage“ im Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, Anlage 1, BStBl 2013 I S. 734).

[2] Bei der Wertermittlung ist gemäß § 179 Satz…

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